Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Schulförderverein der Staatlichen Regelschule „Johann Heinrich Pestalozzi“ Hirschberg“ und hat seinen Sitz in Hirschberg. Der Verein soll in das Vertragsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Unterstützung der Staatlichen Regelschule Hirschberg in 07927 Hirschberg.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die gebotene Beschaffung von Mitteln aller Art, sei es durch Beiträge, Spenden oder die Durchführung von Veranstaltungen, die geeignet sind, dem geförderten Zweck zu dienen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Eine Zuwendung an Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Ausübung von Vereinsämtern nach der Satzung ist ehrenamtlich.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abgabenordnung. Als Förderverein nach § 58 AO hat er seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 genannten steuerbegünstigten Einrichtung zu verwenden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche oder jusistische Person werden, die bereit ist, Ziel und Zweck des Vereins zu fördern und zu unterstützen.

Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Wird die Aufnahme abgelehnt, hat der Antragsteller das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung, Tod, Ausschluss, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen, Auflösung des Vereins.
Die Kündigung ist dem Votstand schriftlich zu erklären; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig.

Ein Ausschluss aus dem Verein kann nur aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädigendes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, aber auch die Nichterbringung von Leistungen oder Beiträgen bei Verzug. Gegen die Ausschlusserklärung des Vorstandes kann durch schriftlichen Antrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung die Mitgliederversammlung angerufen werden. Wird der Vereinsausschluss durch einen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung bestätigt, ist der Beschluss über den Ausschluss endgültig.

 

§ 5 Beiträge

Leistungen für den Förderverein wie Mitgliedsbeiträge, außerordentliche Beiträge, Zuschüsse, werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Einzelheiten können in einer Beitragsordnung festgelegt werden, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

 

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einberufen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
– Genehmigung des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr
– Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltplanes
– Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
– Wahl von zwei Rechnungsprüfern
– Beschlussfassung über Satzungsveränderungen und Vereinsauflösung
– Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
Im Übrigen beschließt die Mitgliederversammlung über sonstige Punkte der Tagesordnung.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, muss die Mitgliederversammlung erneut und innerhalb von vier Wochen mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Für Wahlen gilt folgendes: Die einzelnen Kandidaten werden vorgeschlagen und bekunden ihr Einverständnis mit der Kandidatur. Die Wahl des Vorstands erfolgt im Block. Der gewählte Vorstand befindet über die Funktionen und teilt diese der Mitgliederversammlung mit.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere die von ihr gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll anzufertigen, das den formalen Gang der Verhandlungen und die Beschlüsse enthält und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
– dem 1. Vorsitzenden
– dem 2. Vorsitzenden
– dem Schatzmeister
– dem Schriftführer
– dem Bürgermeister der Stadt Hirschberg

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außerordentlich und sind einzeln vertretungsberechtigt.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
Die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes einberufen. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Einladungsfrist von 8 Tagen zu erfolgen.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
– die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
– die Vorbereitung eines etwaigen Haushaltplanes, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
– Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.

 

§ 9 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten 2 Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Prüfergebnis ist in der Jahrsmitgliederversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, bei der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, und einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Schule, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Vorstehende Satzung wurde am 23.02.2011 neu beschlossen.